Schlagwort: Sandor Bozo

Was ist was?


Haftpflichtschaden

Wenn ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet einen Schaden erleidet,
handelt es sich um einen Haftpflichtschaden.

Für die Regulierung des Schadens ist die gesetzlich vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig.

Der Verursacher ist verpflichtet gemäß § 249 BGB, gegenüber
dem Geschädigten auf Schadenersatz, hierbei ist der
Geschädigte so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

Der Geschädigte ist „Herr des Verfahrens“, d.h. er kann einen
unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Ermittlung der
Schadenhöhe und Schadensnebenkosten (Wertminderung o.ä.) beauftragen.
Einen Gutachter, der von der Versicherung des Unfallgegners entsandt wird,
kann der Geschädigte ablehnen.

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Kaskoschaden

Die Kaskoversicherung wird unterteilt in Teilkasko und Vollkasko.
Zur Teilkaskoversicherung zählen z.B. Diebstahl, Brand, Glasbruch, Sturm
oder Hagel und Zusammenstoß mit Wild.

Zu den Vollkaskoschäden zählen selbst verursachte Fahrzeugschäden oder Schäden,
bei denen kein Dritter haftbar gemacht werden kann (Vandalismusschaden).

Für die Abwicklung des Schadens und die Schadenregulierung gelten die
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt (AKB).
Vom Erstattungsbetrag wird häufig, abhängig vom abgeschlossenen
Versicherungsvertrag, eine Selbstbeteiligung abgezogen.

Achtung: Im Kaskofall ist der Versicherer „Herr des Geschehens“,
das bedeutet, dass die Beauftragung eines Gutachters nur
in Absprache mit der Versicherung erfolgen sollte.

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Bagatellschaden

Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn an einem Fahrzeug
durch einen Unfall nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist.
Bezüglich der Schadenhöhe gibt es keine einheitliche Rechtsprechung,
die Bagatellschadengrenze ist momentan zwischen € 700 und € 800 angesiedelt.
Wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, ist die Beauftragung eines
kompletten Gutachtens aus Gründen der Schadenminderungspflicht nicht statthaft, hier sollte
vom Sachverständigen oder von einer Fachwerkstatt ein Reparaturkostenvoranschlag
erstellt und der Schaden anhand dieses Kostenvoranschlages abgerechnet werden.

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Fiktive Abrechnung

Wenn das Fahrzeug nicht instand gesetzt und der Schaden auf der Basis eines
Gutachtens abgerechnet wird, handelt es sich um eine so genannte fiktive Abrechnung.
Viele Gutachter raten zu dieser Lösung. Ob es in Ihrem Fall günstig ist,
sollten Sie mit dem Sachverständigen besprechen.

Seit dem 01.08.2002 ist hierbei zu beachten, dass dem Geschädigten die
Mehrwertsteuer aus dem Schaden nur in der Höhe ersetzt wird, in der sie anfällt.

Wird z.B. ein Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt, so kann zumindest
für die Arbeitszeit keine Mehrwertsteuer geltend gemacht werden.
Falls Ersatzteile beschafft werden und für diese eine Rechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer vorliegt, so kann diese bei der
leistungspflichtigen Versicherung geltend gemacht werden.

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Nutzungsausfall

Bei unverschuldetem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagens
für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird
oder bei Totalschäden für die Zeit, die bis zur Wiederbeschaffung eines
Fahrzeuges vergehen (Hier jedoch max. 14 Tage).
Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so steht ihm eine
Nutzungsausfallentschädigung zu.

Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der
Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten,
diese ist für die gängigen Fahrzeuge in einer Tabelle nach
Sanden/Danner/Küppersbusch hinterlegt. Bei Exoten oder älteren
Fahrzeugen nimmt der Sachverständige eine Eingruppierung des Fahrzeuges
in eine entsprechende Fahrzeugklasse vor.

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Unfallersatzfahrzeug

Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte für die Dauer der Instandsetzung
des verunfallten Fahrzeuges oder für die Wiederbeschaffungsdauer
bei Totalschaden Anspruch auf einen Mietwagen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Mietwagenfirmen gerne
überteuerte Unfallersatztarife verlangen, bei denen es
Regulierungsprobleme geben kann. Ihr Gutachter gibt gern Auskunft.
Ebenso werden die Kosten nur ersetzt, wenn der Mietwagen auch
tatsächlich benötigt wurde. Wenn das angemietete Fahrzeug nur herumsteht,
oder die zurückgelegten Kilometer kostengünstiger mit einem Taxi hätten
zurückgelegt werden können, kann es auch hier Probleme mit der Abrechnung geben.

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Restwert

Meistens haben verunfallte Fahrzeuge, bei denen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen, immer noch einen gewissen Wert,
der sich nach den noch verwertbaren Fahrzeugteilen oder dem Marktwert für das
gesamte verunfallte Fahrzeug richtet.

Dieser Restwert wird vom Sachverständigen durch Marktrecherche im lokalen
Aufkäufer-Markt und in überregionalen Restwertbörsen ermittelt.

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Wertminderung

Im Kfz-Haftpflichtfall gibt es zwei Arten der Wertminderung:
Die technische und die merkantile Wertminderung.

Die technische Wertminderung ist wegen der heute in den Reparaturwerkstätten
üblichen Instandsetzungsmöglichkeiten und der durchweg hohen Qualität
der Instandsetzung heutzutage eher selten geworden.

Die merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den ein Fahrzeug
nach einem Unfall erleidet, weil es nicht mehr unfallfrei ist und so
auf dem Gebrauchtwarenmarkt meist einen niedrigeren Verkaufserlös erzielt.

Die merkantile Wertminderung wird vom Sachverständigen unter Zuhilfenahme
von Tabellen (z.B. nach Halbgewachs oder nach einer Empfehlung des BVSK)
und unter Berücksichtigung von Einflußgrössen wie beispielsweise der Art
des Schadens und der Marktlage des Fahrzeuges ermittelt.

In der Regel wird im Haftpflichtfall eine Wertminderung für Fahrzeuge angesetzt,
die nicht älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung unter 100.000 km haben.

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Verdienstausfall

Wenn ein regelmäßig gewerblich genutztes Fahrzeug durch einen unverschuldeten
Unfall ausfällt, kann der Geschädigte hierfür Verdienstausfall verlangen.
Hierbei reicht es allerdings nicht, den Umsatzverlust nachzuweisen,
es ist der durch dieses Fahrzeug erzielte durchschnittliche Gewinn aus den
letzten drei Monaten zu ermitteln. Von dem ermittelten Gewinn ist zusätzlich
noch die Kosteneinsparung durch Nicht-Nutzung des Fahrzeuges
(z.B. Verschleiß- / Kraftstoffkosten) abzuziehen.

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